Satzung der Stiftung Lesen

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Le­sen“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bür­ger­lichen Rechts.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Mainz.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalen­der­jahr.

§ 2
Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die umfassende Förde­rung des Lesens in allen Be­völ­ke­rungskreisen so­wie die Pflege und Er­hal­tung einer zeit­ge­mäßen Lese- und Sprach­kul­tur. Durch die För­derung der Lese­fähigkeit und Lese­­gewohnheit sollen insbeson­dere die für die Ent­wicklung von Medienkompe­tenz notwendigen Grund­­­lagen ge­schaffen werden.
(2) Zu den Aufgaben zählen im Besonderen die Förde­rung von Sprache und Lesen in

  1. Elternhaus, Kindergarten und Schule,
  2. der kulturellen Jugendbildung,
  3. der Erwachsenenbildung.

(3) Aufgabe der Stiftung ist ferner die Durch­füh­rung und För­derung von Lese- und Leser­forschung so­wie von Kommu­ni­ka­tions­forschung.

§ 3
Maßnahmen der Förderung des Stiftungszwecks

(1) Zur Erreichung ihrer Ziele bemüht sich die Stif­tung um alle Maßnahmen der direkten Förde­rung, der Ver­mitt­lungs­förderung und der Multi­pli­ka­to­ren­förderung, insbesondere

  1. in Zusammenarbeit und im Informa­tions­aus­tausch mit Or­ga­­ni­satio­nen, Institu­tionen, Verbän­den, Kirchen und Ein­rich­tungen der Bildungs­ar­beit, der Eltern­schaft, der Schule und der kul­tu­rel­len Jugend­­arbeit, des Bib­lio­theks­wesens, mit Or­ga­­nisationen zur Förderung der Sprach­kultur und des Buch-, Zei­tungs- und Zeit­schrif­ten­wesens in der Bundes­repu­blik Deutschland, in an­de­ren deutsch­sprachigen Län­dern sowie im übrigen Ausland;
  2. in Zusammenarbeit mit Presse, Hörfunk, Fern­sehen und wei­te­ren elek­tro­nischen Medien;
  3. die Durchführung von Veranstaltungen und Maß­nahmen der Öffent­­lich­keitsarbeit, die dem Stif­tungs­zweck dienen.

(2) Die Stiftung kann einen Preis für herausra­gende Lei­s­tun­­gen auf dem Ge­biet der Leseförde­rung ver­geben.

§ 4
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und un­mit­tel­bar ge­mein­nüt­zige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „Steuer­­be­gün­stig­te Zwecke“ der Ab­gaben­­ordnung.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die sat­zungs­mäßi­gen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Aus­gaben, die dem Zweck der Stif­tung fremd sind, oder durch un­ver­hältnis­mäßig hohe Ver­gütun­gen begünstigt werden.

§ 5
Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel, Namensstif­tung

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus

  1. dem Anfangsvermögen in Höhe von 212.000€ sowie
  2. Zuwendungen zum Stiftungsvermögen (Zu­stif­tun­gen).

(2) Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks not­wen­di­gen Mittel wer­den be­stritten aus

  1. den Erträgen des Stiftungsvermögens,
  2. Spenden und sonstigen Zuwendungen,
  3. Projektmitteln der öffentlichen Hand und sonstiger Partner sowie
  4. zweckgebundenen Mitteln.

(3) Im Rahmen des Stiftungszwecks kann die Stiftung Lesen die Ver­wal­tung einer unselbständigen Stiftung übernehmen.

§ 6
Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind die Stif­tungs­ver­samm­lung, der Stif­terrat, der Stiftungs­rat und der Vorstand.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätig­keit ehren­amtlich aus. Sie haben An­spruch auf Er­satz ihrer Aus­lagen.

§ 7
Einrichtungen der Stiftung

Der Vorstand kann Einrichtungen gründen (z.B. einen Beirat, einen För­der­verein beziehungsweise ein wissenschaftliches Institut) oder be­schließen, dass sich die Stiftung an bestehenden Ein­rich­tungen anderer Institutionen, Verbände und Orga­nis­ationen be­teiligt.

§ 8
Stiftungsversammlung

(1) Die Stiftungsversammlung setzt sich zusam­men aus dem Stifterrat und dem Stiftungsrat, die jeweils aus ihrer Mitte eine(n) Spre­cher(in) wäh­len. Die Sprecher wählen eine(n) Vorsitzende(n) für die Stif­­tungs­ver­samm­lung. Die Stif­tungs­ver­sammlung tritt jähr­­­­­­­­­­­­­­­­­­­lich minde­stens einmal zu einer ordent­­lichen Sit­zung zu­sammen. Eine außer­ordent­liche Sit­zung ist ein­zu­berufen, wenn der Stifter­rat oder der Stif­tungs­rat dies be­antragen oder der Vorstand aus wich­tigen Gründen darum ersucht.
(2) Bei Abstimmungen und Entscheidungen in der Stif­­tungs­ver­samm­lung verfügen der Stifterrat und der Stif­tungs­rat über jeweils eine Stimme. Das Stimm­­­­recht wird von den jeweiligen Spre­chern des Stif­­ter­­­rats und des Stif­tungs­rats ausgeübt. Be­schlüsse der Stif­­­­­­­tungs­versammlung können vorbe­halt­lich der Re­ge­­­­­­­­­lung in Absatz 3 nur ein­stimmig er­gehen.
(3) Ist Einstimmigkeit in der Stif­tungs­ver­samm­­lung nicht zu er­zielen, so be­ruft die Stiftungs­ver­samm­lung einen Aus­schuss, dem die jeweiligen Sprecher so­wie je zwei weitere Mit­­glie­der des Stif­terrats und des Stif­tungs­­rats ange­hören. Den Vor­sitz im Aus­schuss führt der Vorsitzende der letz­ten Stif­­tungs­ver­samm­lung. Der Vor­­sitzende des Vor­stands oder dessen Stell­ver­tre­ter nehmen an den Sitzun­gen des Aus­schus­ses beratend teil. Die Ent­scheidung des Aus­schusses gilt als Be­schluss der Stif­tungs­ver­samm­lung. Be­schlüsse fasst der Aus­­­schuss mit ein­­facher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stim­mengleichheit ent­scheidet die Stimme des Vor­sitzenden des Aus­schusses .
(4) Die Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung sowie der/die Vor­sitzende des Kuratoriums nehmen an den Sit­zun­gen der Stiftungsversamm­lung teil.

§ 9
Aufgaben der Stiftungsversammlung

(1) Die Stiftungsversammlung hat im Einzelnen folgende Auf­gaben: 

  1. Die Berufung der von Stifterrat und Stiftungsrat benannten Mit­glieder des Vorstands,
  2. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Jah­res­­rechnung,
  3. die Entgegennahme des Jahresberichts,
  4. die Entlastung des Vorstands
  5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie
  6. die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern bei gröblich dem Stiftungszweck zuwiderlaufendem Ver­halten.

(2) Im Übrigen hat die Stiftungsversammlung die Aufgabe, den Vor­stand in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beraten.

§ 10
Stifterrat

(1) Dem Stifterrat gehören diejenigen Verbände, Organisationen, Unternehmen und Personen an, die für das Vermögen der Stiftung einen Beitrag in Höhe von 250.000€ zur Verfügung stellen oder der Stiftung jährlich jeweils 25.000€ zuwenden und diese Ver­pflichtung für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren übernommen wird. Über Ausnahmen von Satz (1) entscheidet der Vor­stand im Ein­ver­nehmen mit dem Sprecher der Stifterrats.
(2) Zu den Aufgaben des Stifterrats gehören

  1. die Mitwirkung bei der Wahrnehmung der Auf­gaben der Stif­­tungs­versamm­lung gemäß § 9 der Satzung sowie
  2. die Benennung von vier der durch die Stif­tungs­ver­­samm­lung zu be­rufen­den Mitglieder des Vor­stands der Stif­tung.

(3) Der Stifterrat wählt für die Dauer von vier Jahren aus seiner Mitte eine(n) Sprecher(in). Scheidet der/die Sprecher(in) vor Ablauf der Amts­periode aus, ist für den Rest der Amtszeit durch den Stifter­rat ein(e) Nach­folger(in) zu wählen. Der Stifterrat tritt jährlich mindestens einmal, auf Einladung des Sprechers, zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Stifter­rats dies be­an­tragt.

§ 11
Stiftungsrat

(1) Dem Stiftungsrat gehören diejenigen Ver­bände und son­stigen Organisa­tionen an, die die Stiftung er­­rich­tet haben und nicht Mit­glieder des Stif­terrats sind. Über die Auf­nahme weite­rer Organisa­tionen, die die Ziele der Stiftung aktiv unterstützen, ent­schei­det der Vor­stand im Ein­ver­nehmen mit dem Sprecher des Stif­tungs­­rats.
(2) Zu den Aufgaben des Stiftungsrats gehören

  1. die Mitwirkung bei der Wahrnehmung der Auf­gaben der Stif­tungs­versammlung gemäß § 9 der Satzung sowie
  2. die Benennung von vier der durch die Stif­tungs­ver­­samm­­lung zu be­rufenden Mitgliedern des Vor­stands der Stif­tung.

(3) Der Stiftungsrat wählt für die Dauer von vier Jahren aus seiner Mitte eine(n) Sprecher(in). Scheidet der/die Sprecher(in) vor Ab­lauf der Amts­periode aus, ist für den Rest der Amtszeit durch den Stiftungsrat ein(e) Nach­folger(in) zu wählen. Der Stiftungsrat tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Stiftungs­rats dies be­an­tragt.

§ 12
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern. Der Stif­­ter­rat und der Stif­tungs­rat benennen jeweils vier Vor­­stands­­mit­­glieder, die von der Stif­tungs­­ver­samm­­lung be­rufen werden.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vor­­sit­zende(n) und eine(n) Stell­vertreter(in). Der/die Vor­sit­zende ist auf die Dauer von zwei Jahren aus den von Stif­ter­rat und Stiftungsrat be­nann­ten Vor­stands­­­mit­­­­­­gliedern zu wählen.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Sie beginnt zum Zeitpunkt der Berufung durch die Stiftungsversammlung und en­det mit der Neuberufung des Vor­stands im Rahmen der vier Jahre später stattfindenden Stiftungsversamm­lung. Eine Wieder­beru­fung von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist für den Rest der Amtszeit, auf Vorschlag des entsendenden Organs, ein Ersatzmitglied zu berufen.
(5) Vor Ablauf ihrer Amtszeit können die Mit­glieder des Vor­stands von der Stif­tungs­versamm­lung auf Vor­schlag des be­nen­nenden Organs nur aus wich­tigem Grund abberufen werden.

§ 13
Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet die Geschäfte der Stif­tung im Rah­men der Sat­zung und der Beschlüsse der Stif­tungs­ver­sammlung.
(2) Der/die Vorsitzende oder im Verhinderungs­fall sein(e) Stell­ver­treter(in) ist zusammen mit einem ande­ren Vor­­stands­mitglied ver­tre­­tungsberech­tigt.
(3) Der Vorstand nimmt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Insbesondere berät und billigt er jeweils nach Vor­lage durch die Geschäfts­führung den  Haushaltsplan,  den Jahres­bericht und die Jahresrechnung. Er legt unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Juli des Folgejahres, einen schriftlichen Rechen­schaftsbericht und einen von einer Wirt­schafts­prüfungs­gesell­schaft testierten Jahresabschluss vor. Des Weiteren obliegt ihm die Bestellung und Abberufung des/der Geschäftsführers/in.
(4) Der Vorstand erarbeitet zusammen mit der Geschäftsführung Akt­ions- und Maß­nahmenpläne.

§ 14
Kuratorium

(1) Dem Kuratorium gehören Personen an, die die Arbeit der Stif­tung nachhaltig fördern. Mit­glieder des Kura­to­riums können nicht gleich­zei­tig dem Stif­terrat oder dem Stiftungsrat ange­hören.
(2) Das Kuratorium beziehungsweise seine Mit­glieder beraten den Vor­stand in Fragen der Leseförderung. Insbesondere können sie ge­gen­über dem Vorstand
 - Stellung nehmen zur Konzeption von Maßnahmen der Lese­­för­derung sowie
 - Vorschläge zur Leseförderung entwickeln.
 Der Vorstand der Stiftung nimmt an den Sitzun­gen des Kura­to­riums teil.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer von vier Jahren vom Vor­stand berufen.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für vier Jahre eine(n) Vor­sitzende(n) und zwei stellvertretende Vorsitzende. Scheidet eine der in Satz 2 genannten Per­so­nen vor Ablauf der Amts­periode aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein(e) Nach­folger(in) zu berufen.

§ 15
Geschäftsführung

(1) Der Vorstand beruft mit der Mehrheit von 2/3 seiner Mit­­­­glieder eine(n) oder mehrere Geschäftsfüh­rer(innen), der/die die lau­fen­­den Geschäfte der Stif­tung nach Maßgabe der Beschlüsse und Wei­sun­gen des Vor­stands führt/führen.
(2) Der Vorstand regelt die Befugnisse der Ge­schäfts­­führer/innen sowie die Orga­nisation der Ge­schäfts­stelle in einer Geschäfts­ord­nung.
(3) Der/die Geschäftsführer/innen können mit einer Mehr­heit von 2/3 der Mit­glieder des Vorstands abberufen werden.

§ 16
Beschlussfähigkeit

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn min­de­stens fünf Mit­­glieder anwesend sind. Beschlüsse des Vor­stands werden vor­behaltlich abweichender Rege­­lun­gen in der Sat­zung mit ein­facher Mehr­heit der an­wesen­den Mit­­glieder gefasst. Bei Stim­­men­­gleich­heit ent­scheidet die Stimme des/der Vor­sitzenden.
(2) Stifterrat und Stiftungsrat beschließen mit der Mehr­­heit der anwesenden Mit­glie­der, wobei Stimmüber­tragungen bzw. schriftliche Ab­stimmun­gen möglich sind. Bei Stim­men­­gleich­­­heit ent­scheidet die Stim­me des Sprechers/der Spreche­rin. Ein Mitglied darf lediglich bis zu zwei wei­tere Mitglieder vertreten.
(3) Beschlüsse der Stiftungsversammlung können vor­­­be­halt­lich der Re­ge­lung in § 8 Abs. 3 der Satzung nur ein­stimmig ergehen.
(4) Der Vorsitzende des Vorstands lädt zu den Sit­zun­gen der Orga­ne der Stif­tung mit einer Frist von min­­de­stens drei Wo­chen unter Be­kanntgabe der Tages­­ord­nung ein.
(5) Beschlüsse sind mit Zustimmung der Mitglie­der des je­wei­ligen Or­gans auch im Umlaufverfah­ren zu­­lässig.

§ 17
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Auf­sicht nach Maß­gabe des je­weils geltenden Stif­tungsrechts.

§ 18
Anfallberechtigung

Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung der Stif­tung fällt das Ver­mö­gen an eine als steuer­be­gün­stigt anerkannte Kör­per­schaft oder an eine Kör­per­schaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar oder ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Sat­zung oder - wenn dies nicht mög­­lich sein sollte – für ähnliche gemeinnützige Zwecke zu ver­wen­den hat. Die Kör­perschaft wird vom Vorstand im Ein­­ver­­­­­nehmen mit der Stiftungs­ver­samm­lung be­stimmt.

Mainz, den 2. November 1987
geändert am 23. Juni 1995
geändert am 15. September 1997
geändert am 4. Juli 2000
geändert am 19. Juni 2006

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